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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 332

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 479/06, Beschluss v. 14.02.2007, HRRS 2007 Nr. 332


BGH 2 StR 479/06 - Beschluss vom 14. Februar 2007 (LG Frankfurt/Main)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs (Angemessenheit des Rechtsfolge); Untreue (besonders schwerer Fall; Vermögensverlust großen Ausmaßes).

§ 154 StPO; § 354 Abs. 1a StPO; § 354 Abs. 1b StPO; § 266 StGB aF

Entscheidungstenor

1. Soweit der Angeklagte im Fall 3 der Gründe des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2006 verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Der Senat hat das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund der hierzu getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit sich der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft oder der Anleger strafbar gemacht hat. Ein neues Urteil zu diesem Tatvorwurf ist im Hinblick auf die beträchtliche bisherige Verfahrensdauer und die verfügbaren Beweismittel in angemessener Frist nicht zu erwarten. Die Teileinstellung führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Mit der Teileinstellung entfällt die bisherige Einsatzstrafe. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die weiteren Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Zwar begegnet die Annahme besonders schwerer Fälle der Untreue in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe Bedenken. Das Landgericht hat sich zur Begründung jeweils allein auf das Vorliegen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes gestützt. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten galt jedoch § 266 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975. Es wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob nach dem zur Tatzeit geltenden Recht ein nicht mit Regelbeispielen umschriebener besonders schwerer Fall vorliegt (BGH wistra 2001, 303; 388). Bei dieser Entscheidung stellt die Höhe des verursachten Vermögensnachteils zwar einen Umstand von erheblichem Gewicht dar. Dieser darf jedoch nicht gesondert betrachtet und isoliert gewürdigt werden. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erforderlich (BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht jedoch nicht vorgenommen.

Der Senat sieht gleichwohl von einer Aufhebung der verbleibenden milden Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von zwei, vier und einem Monat sowie zwei Geldstrafen von jeweils zehn Tagessätzen) ab, da diese im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO angemessen sind.

Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschließlich der notwendigen Kostenentscheidung dem nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2, 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 332

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 193

Bearbeiter: Ulf Buermeyer