hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 504

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 42/06, Urteil v. 07.06.2006, HRRS 2006 Nr. 504


BGH 2 StR 42/06 - Urteil vom 7. Juni 2006 (LG Darmstadt)

Strafzumessung (Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle; Berücksichtigung negativer Tatfolgen für den Täter).

§ 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hatte die Angeklagte durch Urteil vom 18. Januar 2005 wegen ("schwerer") Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat durch Urteil vom 20. Juli 2005 das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Durch Urteil vom 31. Oktober 2005 hat das Landgericht die Angeklagte erneut zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2005 war die Angeklagte, die schon ab 1987 Gelder veruntreut hatte, Angestellte bei der D.-Bank, zuletzt Leiterin einer Filiale. Bis zum 5. August 2002 nahm die Angeklagte zahlreiche Manipulationen zu Lasten von Kundenkonten vor. Sie verursachte hierdurch einen Schaden der D.-Bank in Höhe von 2.229.278,60 € (Wertberichtigung von 1.829.278,60 € und Rückstellung von 400.000 € für die zu erwartenden Forderungen der geschädigten Kunden). Die Angeklagte hat etwa 400.000 € für ihre Immobilien verwendet und weitere ca. 500.000 € für Kleider, Schuhe und Reisen ausgegeben. Sie hat gegenüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis über 1.869.910 € nebst Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen abgegeben, zahlt aus ihrem Arbeitseinkommen monatlich 950 € auf die Schuld und ist auch im Übrigen bemüht, durch Verwertung sämtlicher vorhandener Vermögenswerte den Schaden wiedergutzumachen.

II.

Der Strafausspruch hält nunmehr der rechtlichen Überprüfung stand; die Revisionsbegründung der Beschwerdeführerin zeigt keinen Rechtsfehler auf.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Aufgabe ist es, aufgrund des umfassenden Eindrucks aus der Hauptverhandlung von Tat und Täter die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).

Das Landgericht hat keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass belastende Umstände nicht berücksichtigt worden seien, etwa die Verwendung von 375.000 € für den Bau des gemeinsamen exklusiven Wohnhauses, der Verlust von 140.000 € an der Börse und die Ausgabe von 25.000 bis 40.000 € jährlich für Kleider, Schuhe und Reisen, handelt es sich nicht um bestimmende Strafzumessungsgründe. Dass die Angeklagte einen erheblichen Schaden angerichtet hat, hat das Landgericht nicht verkannt. In seiner Würdigung hat es indessen den strafmildernden Umständen ein außergewöhnliches Gewicht beigemessen, insbesondere der bisherigen Unbestraftheit, dem frühzeitigen und rückhaltlosen Geständnis, dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um Schadenswiedergutmachung und insbesondere der Täterpersönlichkeit und den Auswirkungen der Tat auf die Angeklagte. Die außerordentliche Höhe der von der Angeklagten vereinnahmten Gelder wird somit durch die Besonderheiten des Falles in einem solchen Maße relativiert, dass die verhängte Freiheitsstrafe vom Revisionsgericht nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann (vgl. BGH wistra 1999, 417). Auch sonstige Zumessungsfehler sind nicht ersichtlich.

Zwar hat das Landgericht der Angeklagten erneut zugute gehalten, dass sie nunmehr mit dem Bewusstsein leben müsse, ihr eigenes und auch das Leben ihres noch zu ihr stehenden Ehemannes in wirtschaftlicher Hinsicht zerstört zu haben. Diese Wendung ist wiederum bedenklich, weil nachteilige Folgen der Tat für den Täter nicht schlechthin strafmildernd zu berücksichtigen sind, worauf der Senat schon in seiner ersten aufhebenden Entscheidung Seite 5 unten/Seite 6 oben hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05 -; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 46 Rdn. 55). Das Landgericht hat dies jedoch letztlich auch nicht verkannt (UA S. 5), da es nunmehr bei seiner Bewertung entscheidend auf besondere individuelle Umstände abstellt. Soweit das Landgericht ausführt, dass die Angeklagte ihr Leben lang an den finanziellen Folgen ihrer Tat zu tragen haben wird und sich nie wieder etwas Neues wird aufbauen können, ist dies zwar allgemein voraussehbare Folge der Verursachung eines großen Vermögensschadens. Hier unternimmt die Angeklagte tatsächlich aber alle Anstrengungen, den Zahlungsansprüchen der Geschädigten gerecht zu werden. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von anderen, in denen der Täter weder ernsthaft willens noch in der Lage ist, Schadenswiedergutmachung zu leisten. Darüber hinaus gründet sich die Wertung der Tatfolgen für die Angeklagte vor allem auf den Umstand, dass die Angeklagte die Tat zutiefst bereut, sich gegenüber allen Menschen ihres bisherigen beruflichen und privaten Umfeldes zutiefst schämt und außerordentlich unter den Folgen ihrer Tat leidet.

2. Die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ist rechtlich unbedenklich. Sie liegt zudem im Interesse der Geschädigten, da sie es der Angeklagten ermöglicht, Schadensersatzzahlungen aus ihrem jetzigen Arbeitseinkommen zu leisten.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 504

Bearbeiter: Ulf Buermeyer