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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 143

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 361/06, Beschluss v. 22.12.2006, HRRS 2007 Nr. 143


BGH 2 StR 361/06 - Beschluss vom 22. Dezember 2006 (LG Frankfurt)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Angemessenheit des Rechtsfolge.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1a StPO

Entscheidungstenor

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verhängte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die Einfuhr von 728,3 Gramm Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 143

Bearbeiter: Ulf Buermeyer