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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 241

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 35/06, Beschluss v. 24.02.2006, HRRS 2006 Nr. 241


BGH 2 StR 35/06 - Beschluss vom 24. Februar 2006 (LG Trier)

Abgabe von Betäubungsmitteln; Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

§ 27 StGB; § 29a BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Gründe

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.1 und II.2 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Neben der einem Umsatzgeschäft dienenden Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge des Erwerbers liegt eine Abgabe durch den Kurier an ihn gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97; BGH, Beschl. vom 29. September 1998 - 4 StR 403/98 = NStZ-RR 1999, 89). Der Angeklagte war insoweit vielmehr wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu verurteilen.

Der Senat konnte den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass der die Taten insgesamt bestreitende Angeklagte sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Besitzes anders als geschehen verteidigt hätte.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 241

Bearbeiter: Ulf Buermeyer