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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 909

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 346/06, Beschluss v. 20.10.2006, HRRS 2006 Nr. 909


BGH 2 StR 346/06 - Beschluss vom 20. Oktober 2006 (LG Frankfurt)

Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Darlegung; Urteilsgründe); Zurückverweisung (Beschlussverfahren; neue Hauptverhandlung).

§ 354 Abs. 1 b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO; § 267 Abs. 3 StPO; § 46 StGB; § 54 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine ganz erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe beider Gesamtstrafenbildung - etwa von neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren - erfordert eine eingehende Begründung, die sich nicht auf formelhafte Ausführungen beschränken darf, auch wenn die Gesamtstrafe aus einer sehr großen Zahl von Einzelstrafen zu bilden ist.

2. In Fällen, in denen dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren gem. §§ 460, 462 StPO in der Regel ungeeignet, sodass nicht gem. § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, sondern eine neue Hauptverhandlung anzuordnen ist.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechstausend Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. August 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 6000 Taten zugrunde, die das Landgericht jeweils mit neun Monaten bemessen hat. Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hätte eine eingehende Begründung erfordert. Dem werden die formelhaften Urteilsausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 909

Externe Fundstellen: NStZ 2007, 326

Bearbeiter: Ulf Buermeyer