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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 503

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 33/06, Beschluss v. 31.05.2006, HRRS 2006 Nr. 503


BGH 2 StR 33/06 - Beschluss vom 31. Mai 2006 (LG Kassel)

Versuch (Tatentschluss).

§ 15 StGB; § 22 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Da der Tatentschluss auch auf Gewaltanwendung gerichtet war, ist die Annahme eines versuchten schweren Raubes rechtlich nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 503

Bearbeiter: Ulf Buermeyer