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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 578

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 114/06, Beschluss v. 21.06.2006, HRRS 2006 Nr. 578


BGH 2 StR 114/06 - Beschluss vom 21. Juni 2006 (LG Köln)

Mittäterschaft (gemeinsamer Tatplan).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 16 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte T. hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zu der Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat:

Die Wertung des Landgerichts, die Wegnahme der 170 € durch den Mittäter habe nicht außerhalb des gemeinsamen Tatplans, 2.500 € "offensiv" bei dem Geschädigten, "einzutreiben" gelegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte nicht auch wegen vollendeten schweren Raubes verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 578

Bearbeiter: Ulf Buermeyer