HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 465
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 82/05, Beschluss v. 03.05.2005, HRRS 2005 Nr. 465
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 2005 - Az.: 2 Ws 53/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch nicht vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht in einer Staatsschutzstrafsache (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 465
Bearbeiter: Ulf Buermeyer