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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 821

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 352/05, Beschluss v. 28.09.2005, HRRS 2005 Nr. 821


BGH 2 ARs 352/05 / 2 AR 181/05 - Beschluss vom 28. September 2005

Zuständigkeitsbestimmung.

§ 12 Abs. 2 StPO; § 1 SächsJustizzuständigkeitsVO

Entscheidungstenor

Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005 - 2 ARs 183/05 -, mit dem die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen wurde.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Juni 2005 die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg hält sich nach § 1 der Sächsischen Justizzuständigkeitsverordnung vom 1. Mai 2004 in Verbindung mit Anlage 1, lfd. Nummer 9 cc der genannten Verordnung an der Durchführung des Verfahrens für gehindert, weil danach nicht das Amtsgericht Eilenburg, sondern das Amtsgericht Leipzig zuständig ist, wenn sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, was hier der Fall sei.

Der Einwand des Schöffengerichts Eilenburg greift nicht durch. Es trifft nicht zu, dass sich der Angeklagte L. bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage in Strafhaft befand. Ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts Tiergarten ging die Anklage dort am 6. Dezember 2004 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ein. Der Angeklagte L. stellte sich am selben Tag erst um 14.50 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Leipzig zum Strafantritt. Es bleibt damit bei der Übertragung der Sache auf das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 821

Bearbeiter: Ulf Buermeyer