hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 883

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 337/05, Beschluss v. 14.11.2005, HRRS 2005 Nr. 883


BGH 2 ARs 337/05 / 2 AR 157/05 - Beschluss vom 14. November 2005 (OLG Frankfurt/Main)

Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 - 1 Ws 15/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 14. Januar 2002 wegen Vergewaltigung u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist seit dem 23. Mai 2002 rechtskräftig.

Den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 als unzulässig, die Anträge auf Unterbrechung der Vollstreckung und Bestellung eines Verteidigers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der derzeit im Zentrum für Soziale Psychiatrie in H. untergebrachte Verurteilte am 21. Dezember 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 als unbegründet verworfen hat.

Mit einer Beschwerde vom 29. Juni 2005 wandte sich der Verurteilte gegen die "Unterlassung einer rechtlich gebotenen Entscheidung" durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Nach Erhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 2. November 2005 auch gegen diesen Beschluss und rügt u.a. auch die Verletzung rechtlichen Gehörs.

1. Soweit der Verurteilte zunächst das Unterbleiben einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerügt hat, sind die Rechtsmittel gegenstandslos, weil die von dem Verurteilten erstrebte Entscheidung am 10. Oktober 2005 ergangen ist.

2. Soweit das Vorbringen des Verurteilten gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2005 als Beschwerde anzusehen ist, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden können. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Staatsschutzstrafsache, und auch die übrigen Ausnahmefälle des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-5 StPO liegen nicht vor.

3. Soweit der Verurteilte eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, hat über dieses Vorbringen das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden (§ 33 a StPO).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 883

Bearbeiter: Ulf Buermeyer