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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 807

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 323/05, Beschluss v. 01.09.2005, HRRS 2005 Nr. 807


BGH 2 ARs 323/05 2 AR 169/05 - Beschluss vom 1. September 2005

Unzulässiger Widerspruch gegen Beschluss eines OLG.

§ 304 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.

Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der Senat nicht bescheiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 807

Bearbeiter: Ulf Buermeyer