HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 807
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 323/05, Beschluss v. 01.09.2005, HRRS 2005 Nr. 807
Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.
Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der Senat nicht bescheiden.