Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 807

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 807, Rn. X



BGH 2 ARs 323/05 2 AR 169/05 - Beschluss vom 1. September 2005

Unzulässiger Widerspruch gegen Beschluss eines OLG.

§ 304 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.

Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der Senat nicht bescheiden.