HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 490
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 121/05, Beschluss v. 25.05.2005, HRRS 2005 Nr. 490
Zuständig für die weitere Bewährungsüberwachung und die Vollstreckung ist der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth beim Amtsgericht Neuburg an der Donau.
1. Der Verurteilte verbüßte eine zweijährige Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth. Mit Beschluß vom 12. Januar 2005 setzte der Vollstreckungsleiter, der Richter beim Amtsgericht Neuburg an der Donau, den Vollzug eines Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aus, weil der Verurteilte sich für die Dauer von acht Wochen einer stationären Suchttherapie in einer Klinik in Bad Dürkheim unterziehen wollte. Die infolge der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen übertrug der Vollstreckungsleiter dem Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Dürkheim und gab auch die Vollstreckung an diesen ab. Das Amtsgericht Bad Dürkheim lehnte die Übernahme im Hinblick auf den nur vorübergehenden Aufenthalt des Verurteilten in seinem Zuständigkeitsbereich ab. Zwischenzeitlich ist der Verurteilte am 10. März 2005 vorzeitig aus der Klinik in Bad Dürkheim entlassen worden und hält sich seitdem wieder bei seinen Eltern in Bayreuth auf.
Gleichwohl weigert sich der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth die Bewährungsaufsicht wieder zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Dürkheim hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites vorgelegt.
2. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
a) "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO i.V.m. § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die streitbefangenen Amtsgerichte Neuburg an der Donau und Bad Dürkheim im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG München und OLG Zweibrücken).
b) Der Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth ist gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 JGG für die weitere Bewährungsüberwachung und die Vollstreckung der Jugendstrafe zuständig. Als für die Bewährungsüberwachung gemäß § 88 Abs. 6 Satz 2 StPO [richtig: JGG] originär zuständiger Richter obliegt es ihm, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und wirkungsvoll wie möglich zu gestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.1975 - 2 ARs 289/75, NJW 1976, 154). Zur wirkungsvollen Ausübung der Bewährungsaufsicht kann der Vollstreckungsleiter gemäß § 58 Abs. 3 JGG die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht des Aufenthaltsorts des Verurteilten abgeben. Unzweckmäßig ist jedoch die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG, wenn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung absehbar ist, dass der Aufenthalt des Verurteilten im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, an das die Bewährungsüberwachung übertragen werden soll, nur vorübergehend und von kurzer Dauer sein wird. In diesem Fall ist es untunlich, dass sich der Jugendrichter des Amtsgerichts, in dessen Bereich sich der Verurteilte kurzzeitig aufhält, in den Vorgang einarbeitet, obwohl eine baldige Übertragung der Bewährungsüberwachung an ein anderes Gericht zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 05.05.1993 - 2 ARs 131/93, NStZ 1994, 27 Nr. 33). An diesem Maßstab gemessen war die Abgabe der Bewährungsüberwachung und der weiteren Vollstreckung durch den Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth an den Jugendrichter am Amtsgericht Bad Dürkheim nicht sachgerecht. Der Aufenthalt des Verurteilten in der dortigen Therapieeinrichtung war von Anfang an nicht dauerhaft, sondern nur für zunächst acht Wochen geplant. Nach der vorzeitigen Entlassung des Verurteilten aus der Klinik ist nunmehr auch jeglicher Grund für eine Übernahme der Bewährungsüberwachung und der weiteren Vollstreckung durch das Amtsgericht Bad Dürkheim entfallen."
3. Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 490
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2005, 280
Bearbeiter: Ulf Buermeyer