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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 481

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 82/05, Beschluss v. 04.05.2005, HRRS 2005 Nr. 481


BGH 2 StR 82/05 - Beschluss vom 4. Mai 2005 (LG Darmstadt)

Nebenklage (Beistandsbestellung); Nebenklage gegen Jugendliche.

§ 397a StPO; § 80 Abs. 3 JGG.

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen N. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Juli 2004 werden, soweit es den Angeklagten K. betrifft, als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das vorgenannte Urteil werden, soweit es die Angeklagten G., S. M. und A. M. betrifft, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerinnen ergeben hat.

3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Die Anträge der Nebenklägerinnen N. und H. vom 4. August 2004 sind, soweit sie das Revisionsverfahren gegen die Angeklagten G., S. M. und A. M. betreffen, gegenstandslos. Soweit sie das Revisionsverfahren gegen den Angeklagten K. betreffen, werden die Anträge zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten K., S. M. und A. M. von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen und den Angeklagten G. von dem Vorwurf der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen.

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind hinsichtlich des Angeklagten K. unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage gegen einen Jugendlichen nicht zulässig ist und den Nebenklägerinnen daher die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung fehlt. Soweit die Rechtsmittel die anderen drei Angeklagten betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Anträge der Nebenklägerinnen vom 4. August 2004 auf Beiordnung von Rechtsanwältin K.-B. (Nebenklägerin N.) und Rechtsanwältin L.-M. (Nebenklägerin H.) für das Revisionsverfahren sind gegenstandslos, soweit es das Revisionsverfahren gegen die Angeklagten G., S. M. und A. M. betrifft, weil das Landgericht den Nebenklägerinnen die Rechtsanwältinnen bereits durch Beschluß vom 10. Mai 2004 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hatte. Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung für die Revisionsinstanz. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens gegen den jugendlichen Angeklagten K. kommt eine Beistandsbestellung nicht in Betracht, weil die Antragstellerinnen insoweit rechtsfehlerfrei nicht als Nebenklägerinnen zugelassen sind (§ 80 Abs. 3 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 481

Bearbeiter: Ulf Buermeyer