HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 881
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 470/05, Beschluss v. 04.11.2005, HRRS 2005 Nr. 881
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick darauf, dass die beiden Tatserien sich gegen zwei verschiedene Tatopfer richteten, ist die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten hinreichend begründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 881
Bearbeiter: Ulf Buermeyer