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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 155

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 463/05, Urteil v. 13.01.2006, HRRS 2006 Nr. 155


BGH 2 StR 463/05 - Urteil vom 13. Januar 2006 (LG Aachen)

Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; das Leben gefährdende Behandlung); Misshandlung von Schutzbefohlenen; Tat (Kognitionspflicht; Anklage; Lebenssachverhalt); fahrlässige Körperverletzung; sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorsatz; Überzeugungsbildung).

§ 224 StGB; § 225 StGB; § 264 StPO; § 52 StGB; § 53 StGB; § 229 StGB; § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 16 StGB; § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat. Zu ihr gehört nicht nur das tatsächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluss beschreiben, sondern auch das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Pedro N. wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fälle 3 und 6 der Anklage) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall 5 der Anklage) verurteilt ist sowie im ersten Gesamtstrafenausspruch (drei Jahre fünf Monate).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision hinsichtlich dieses Angeklagten und die die Angeklagte Gabriele N. betreffende Revision werden verworfen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Gabriele N. und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Pedro N. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen vorsätzlicher und wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einer weiteren Vorverurteilung zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Gabriele N. hat es wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Dagegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten Pedro N. hat in den Fällen 3, 5 und 6 der Anklage Erfolg, das Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten Gabriele N. ist unbegründet.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Die Angeklagten lebten seit 2001 - mit Unterbrechungen - zusammen, seit 2004 sind sie verheiratet. Der Angeklagte Pedro N. brachte vier Kinder aus erster Ehe mit, die Angeklagte Gabriele N. zog mit dreien ihrer Kinder aus verschiedenen Ehen bzw. Beziehungen in das gemeinsam bewohnte Haus ein. Der Angeklagte Pedro N. trat auch hinsichtlich der Kinder der Angeklagten Gabriele N. als Erziehungsberechtigter auf. Der 1,90 m große, dickleibige Angeklagte reagierte häufig aus nichtigen Anlässen aggressiv, er war sehr streng, schlug die Kinder, insbesondere die Jungen häufiger und rationierte das Essen und Trinken. Im Übrigen kümmerten sich beide Angeklagte wenig um die Kinder, die ältere Tochter der Angeklagten Gabriele N., Diana, wurde angehalten, den Haushalt zu führen und dafür häufiger der Schule fern zu bleiben. Zwischen 2001 und 2003 kam es zu verschiedenen Straftaten zu Lasten der Kinder.

Im Einzelnen:

1. - Fall 3 der Anklage -

Im Juni 2001 schlug der Angeklagte aus Wut darüber, dass der 15-jährige Sohn der Mitangeklagten von einem Gummischlauch eines Hochdruckreinigers ein Stück abgetrennt hatte, diesen mit dem abgetrennten Stück mehrfach auf den Rücken.

2. - Fall 2 der Anklage -

Am 10. November 2001 wurde die am 14. Oktober 1987 geborene Tochter Diana der Angeklagten Gabriele N. veranlasst, mit in das Schlafzimmer der beiden Angeklagten zu kommen, sich zwischen die beiden zu legen, ihre Mutter an der Scheide zu streicheln, sie zu küssen und mit einem Vibrator zu befriedigen. Anschließend vollzog der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr. Diana wagte sich aus Angst nicht zu wehren. Schon vor diesem Vorfall war Diana zu einem nicht zu klärenden Zeitpunkt von beiden Angeklagten angewiesen worden, sich zwischen sie zu legen und das Glied des Angeklagten anzufassen. Als sie weinte, haben die Angeklagten von ihr abgelassen, aber in ihrer Gegenwart den Geschlechtsverkehr vollzogen.

3. - Fall 5 der Anklage -

Im Winter 2001 schlug der Angeklagte den 16-jährigen Sohn der Mitangeklagten mit einem Kabel. Als dieser weglief, wurde er aufgefordert zurückzukommen, anschließend von dem Angeklagten geschlagen und getreten. Als er, um den Schlägen zu entkommen, auf Strümpfen aus dem Haus lief, warf der Angeklagte einen Kerzenleuchter nach ihm, der den Jungen an der Ferse traf und verletzte, so dass diese stark blutete.

4. - Fall 4 der Anklage -

Am 18. Mai 2002 schüttete der Angeklagte auf ein Feuer zur Verbrennung von Gartenabfällen Benzin, obwohl sich die zwölfjährige Tochter der Mitangeklagten am Feuer aufhielt. Sie wurde vom Feuer erfasst und erlitt schwere Verbrennungen an den Beinen.

5. - Fall 6 der Anklage -

Am 3. Februar 2003 alberte der Angeklagte mit seinem siebenjährigen Sohn Miguel herum. Als dieser zu Fall kam, stützte er sich mit seinem Unterschenkel auf den Brustkorb des Kindes, so dass es keine Luft mehr bekam und rot und blau anlief.

Das Landgericht hat die dem Angeklagten Pedro N. allein angelasteten Fälle 3 und 6 der Anklage als vorsätzliche Körperverletzungen und die Fälle 5 und 4 der Anklage als fahrlässige Körperverletzungen gewertet. Im Fall 2 der Anklage hat es beide Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen für schuldig befunden.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wenden sich insbesondere gegen die rechtliche Würdigung in den Fällen 3, 2 und 5 der Anklage sowie gegen die Gesamtstrafenzumessung.

I. - betreffend den Angeklagten Pedro N. -

1. - Fall 3 der Anklage -

a) Das Landgericht hat die Bewertung der Schläge mit dem Schlauchstück als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt, weil nach dem konkreten Einsatz des Schlauchs nicht mit erheblichen Verletzungen zu rechnen gewesen sei, "zumal keine Feststellungen getroffen werden konnten zur konkreten Beschaffenheit des Schlauches nach Material, Länge und Handhabung." Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat selbst festgestellt, dass das Schlauchstück von einem Hochdruckreiniger stammte. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass derartige Schläuche, wie allgemein bekannt, mit einem Metallgewebe ausgekleidet sind, um dem hohen Druck standzuhalten. Dass es bei Schlägen mit einem solchen festen Schlauchstück zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand. Schon deshalb ist die Wertung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei, aber auch soweit das Landgericht auf die konkrete Benutzung - keine Schläge auf empfindliche Körperteile - abstellt, hat es wesentliche Umstände außer Acht gelassen: Der 15-jährige Junge verhielt sich ersichtlich nicht still, sondern versuchte - letztlich erfolgreich - zu entfliehen. Danach lag es nahe, dass auch andere, möglicherweise empfindlichere Körperteile getroffen werden konnten.

b) Auch soweit das Landgericht eine Würdigung des Tatgeschehens als rohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, begegnet dies Bedenken. Der neue Tatrichter wird dies unter Beachtung der Einwendungen der Staatsanwaltschaft neu zu prüfen haben.

2. - Fall 5 der Anklage -

Die Annahme einer lediglich fahrlässigen Körperverletzung hat das Landgericht nicht tragfähig begründet. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht lediglich den Wurf mit dem Kerzenleuchter auf das fliehende Kind gewürdigt, fehlerhaft hingegen nicht auch die unmittelbar vorangegangenen Schläge und Tritte im Haus zum Gegenstand seiner Aburteilung gemacht hat. Denn Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat. Zu ihr gehört nicht nur das tatsächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluss beschreiben, sondern auch das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320; 23, 141, 145). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das Nachwerfen des Kerzenleuchters stand im unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und motivatorischen Zusammenhang mit den Schlägen und Tritten, die der Anlass waren, dass das Kind vor dem Angeklagten davonlief. Der Kognitionspflicht des Landgerichts unterlagen daher auch die festgestellten Schläge und Tritte, die mit dem nachfolgenden Geschehen schon materiellrechtlich eine Tat bilden.

Im Übrigen begegnet aber auch die Annahme einer lediglich fahrlässigen Körperverletzung durchgreifenden Bedenken. Denn auch für die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte, als er den Kerzenleuchter warf, hätte sich das Landgericht nicht mit einer isolierten Betrachtung dieses Vorgangs begnügen dürfen, sondern in seine Würdigung das unmittelbar vorangegangene Geschehen sowie die Gewalttätigkeiten des Angeklagten auch bei anderen Gelegenheiten einbeziehen müssen. Danach lag es nahe, dass der Angeklagte eine Verletzung des Kindes und zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs, des Kerzenleuchters, billigend in Kauf genommen hat.

3. - Fall 6 der Anklage -

Rechtlich fehlerhaft ist schließlich die unterlassene Prüfung im Fall 6 der Anklage - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - ob der Angeklagte Pedro N. statt - wie ausgeurteilt lediglich wegen vorsätzlicher Körperverletzung - wegen gefährlicher Körperverletzung, nämlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen war. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Leben des Tatopfers konkret gefährdet wird. Die Einwirkung des Angeklagten auf den Brustkorb des siebenjährigen Kindes war nach Dauer und Stärke jedenfalls abstrakt geeignet, das Leben des Kindes zu gefährden. Der 1,90 m große, massige Angeklagte kniete so lange auf dem Brustkorb des am Boden liegenden Kindes, bis dieses keine Luft mehr bekam und erst rot dann blau - deutliche Zeichen für Sauerstoffmangel - angelaufen war.

II.

Im Übrigen weist das Urteil keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.

1. Das Landgericht hat beide Angeklagte zu Recht eines sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen für schuldig befunden, jedoch eine damit tateinheitlich verwirklichte Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB im Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.

Allerdings kann dahinstehen, ob das Landgericht eine objektiv schutzlose Lage Dianas zu Recht verneint hat. Jedenfalls ist seine Würdigung, auf Grund der gesamten Umstände der Tat und der Tatvorgeschichte könne ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten nicht festgestellt werden, weil diese nicht erkannt hätten, dass Diana sich aus Angst vor körperlichen Misshandlungen gegen die ihr zugemuteten sexuellen Handlungen nicht gewehrt habe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Angeklagten schon zuvor versucht hatten, das Mädchen in sexuelle Handlungen der Angeklagten einzubeziehen, und, als dieses nicht wollte und deshalb weinte, von ihr abließen, ist die Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten hätten Diana zu den sexuellen Handlungen überreden und nicht eine durch Einschüchterung geschaffene Lage ausnutzen wollen, revisionsrechtlich hinzunehmen, auch wenn eine andere Würdigung möglich gewesen wäre.

2. Soweit das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, verkennt es zwar, dass eine Zwangslage in diesem Sinne nicht ohne Weiteres mit einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gleichzusetzen ist. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich eine mögliche nicht rechtsfehlerfreie Behandlung des § 182 StGB auf die Höhe der aus dem Strafrahmen des § 174 StGB zu entnehmenden Einzelstrafe ausgewirkt hat.

III.

Danach war das Urteil in den Fällen 3, 5 und 6 der Anklage aufzuheben. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 3 und 5 der Anklage zieht die Aufhebung der ersten Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafen einbezogen waren, nach sich. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2 und 4 der Anklage und die zweite Gesamtstrafe sind rechtsfehlerfrei bemessen und haben Bestand.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 155

Bearbeiter: Ulf Buermeyer