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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 880

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 426/05, Beschluss v. 28.10.2005, HRRS 2005 Nr. 880


BGH 2 StR 426/05 - Beschluss vom 28. Oktober 2005 (LG Limburg)

Verwerfung der Revision als unzulässig (Begründung).

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden. Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 880

Bearbeiter: Ulf Buermeyer