HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 880
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 426/05, Beschluss v. 28.10.2005, HRRS 2005 Nr. 880
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden. Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 880
Bearbeiter: Ulf Buermeyer