HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 880
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 880, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden. Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.