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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 317

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 3/05, Beschluss v. 04.03.2005, HRRS 2005 Nr. 317


BGH 2 StR 3/05 - Beschluss vom 4. März 2005 (LG Aachen)

Nebenklage (Revisionsinstanz; Fortwirkung der Beistandsbestellung).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen A. B., J. B. und S. B. vom 23. November 2004 ist gegenstandslos.

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus E. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin K. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 12. März 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 317

Bearbeiter: Ulf Buermeyer