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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 438

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 279/05, Urteil v. 03.05.2006, HRRS 2006 Nr. 438


BGH 2 StR 279/05 - Urteil vom 3. Mai 2006 (LG Kassel)

Teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 154a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Januar 2005

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung und der Untreue schuldig ist;

b) aufgehoben im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Untreue unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Oktober 2002, Az. 2650 Js 25557/01, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen Betruges gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO eingestellt bzw. das Verfahren auf die Strafverfolgungen wegen Urkundenfälschung und Untreue beschränkt. Da die weitergehende Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst.

Das Rechtsmittel führt infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens zur Aufhebung der Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die das Landgericht für den nach seiner Ansicht in Tateinheit mit Urkundenfälschung stehenden Betrug verhängt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Untreue bleibt von der Aufhebung jedoch unberührt und kann bestehen bleiben.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch können aufrechterhalten werden. Weitergehende, hierzu nicht im Widerspruch stehende Feststellungen können vom neuen Tatrichter getroffen werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 438

Bearbeiter: Ulf Buermeyer