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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 588

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 271/05, Beschluss v. 28.06.2006, HRRS 2006 Nr. 588


BGH 2 StR 271/05 - Beschluss vom 28. Juni 2006

Einstellung des Verfahrens.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998, Az. 3 Kls 55 Js 20975/95, verhängte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1); Art und Umfang möglicher entschädigungspflichtiger Maßnahmen sind ohne besondere Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 588

Bearbeiter: Ulf Buermeyer