HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 762
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 176/05, Beschluss v. 10.08.2005, HRRS 2005 Nr. 762
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein minder schwerer Fall der Beihilfe lag hier derart fern, dass eine ausdrückliche Prüfung nicht geboten war.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 762
Bearbeiter: Ulf Buermeyer