Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 762

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 762, Rn. X



BGH 2 StR 176/05 - Beschluss vom 10. August 2005 (LG Frankfurt)

Beihilfe (minder schwerer Fall).

§ 27 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ein minder schwerer Fall der Beihilfe lag hier derart fern, dass eine ausdrückliche Prüfung nicht geboten war.