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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 215

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 13/05, Beschluss v. 16.02.2005, HRRS 2005 Nr. 215


BGH 2 StR 13/05 - Beschluss vom 16. Februar 2005 (LG Aachen)

Fortwirkung der Beistandsbestellung in der Revisionsinstanz.

§ 397a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die in erster Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt D. B. zum Beistand der Nebenklägerin gilt für das Revisionsverfahren fort.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 215

Bearbeiter: Ulf Buermeyer