HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 215
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 215, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die in erster Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt D. B. zum Beistand der Nebenklägerin gilt für das Revisionsverfahren fort.