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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 480

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 83/04, Beschluss v. 21.04.2004, HRRS 2004 Nr. 480


BGH 2 ARs 83/04 / 2 AR 44/04 - Beschluss vom 21. April 2004

Zuständigkeitsbestimmung (Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung); Konzentrationsprinzip; Wohnsitzgericht.

§ 462a StPO; § 14 StPO

Entscheidungstenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zuständig.

Gründe

1. Das Amtsgericht Schöffengericht Berlin-Tiergarten hat den Angeklagten am 13. Februar 2001 (63 Js 2476/97 Ls (52/97)) zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Strausberg hat den Angeklagten am 18. Juni 2003 (5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03)) zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Übernahme der Bewährungsaufsicht in der Sache 63 Js 2476/97 Ls (52/97) - Amtsgericht Berlin-Tiergarten - hat das Amtsgericht Strausberg abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Akten gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten.

Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde zwar das Amtsgericht Strausberg als "Stammgericht" auch für die Bewährungsaufsicht und die Nachtragsentscheidungen für die vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten bewilligte Strafaussetzung zuständig, weil das Amtsgericht Strausberg die höhere Strafe verhängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Amtsgericht Strausberg hat jedoch seine Zuständigkeit für die in seinem Verfahren bewilligte Strafaussetzung durch Beschluß vom 6. August 2003 an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Abgabe an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht und Nachtragsentscheidungen zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen sind (st. Rspr.; BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.). Dies hat hier zur Folge, daß dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten auch die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die Strafaussetzung beziehen, die für die Strafe des Amtsgerichts Strausberg bewilligt wurde.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 480

Bearbeiter: Ulf Buermeyer