HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 367
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 48/04, Beschluss v. 03.03.2004, HRRS 2004 Nr. 367
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die gemäß § 6 NS-AufhG festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG, wonach der Bundesgerichtshof die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz in M., wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 NS-AufhG die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 367
Bearbeiter: Ulf Buermeyer