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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 367

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 48/04, Beschluss v. 03.03.2004, HRRS 2004 Nr. 367


BGH 2 ARs 48/04 / 2 AR 36/04 - Beschluss vom 3. März 2004

Zuständigkeitsbestimmung (Aufhebung einer Entscheidung der Gestapo).

§ 6 NS-AufhG

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die gemäß § 6 NS-AufhG festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG, wonach der Bundesgerichtshof die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz in M., wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 NS-AufhG die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 367

Bearbeiter: Ulf Buermeyer