HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 151
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 461/04, Beschluss v. 09.02.2005, HRRS 2005 Nr. 151
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 - Az.: 4 Ws 259/2004 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Beschlüsse von Oberlandesgerichten, die eine Verhaftung betreffen, sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO nur dann anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war (sogenannte Staatsschutzsachen, siehe § 120 Abs. 1 und 2 GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 151
Bearbeiter: Ulf Buermeyer