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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 951

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 361/04, Beschluss v. 03.11.2004, HRRS 2004 Nr. 951


BGH 2 ARs 361/04 / 2 AR 212/04 - Beschluss vom 3. November 2004

Zuständigkeitsbestimmung (Zweckmäßigkeit; Entscheidungsnähe).

§ 42 JGG; § 14 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluß des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 9. August 2004 - 9a Ds 246 Js 5677/04 (114/04) wird aufgehoben.

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Verden zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Verden aufzuheben. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Tiergarten ist insgesamt nicht zweckmäßig. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Tiergarten hinweist - zumindest vier in der Anklage sowie vier weitere von der Verteidigung benannte Zeugen zu hören, von denen mit einer Ausnahme alle im Bereich des abgebenden Amtsgerichtes wohnen. Zudem ist das abgebende Amtsgericht, das bereits Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hatte, mit der Sache bestens vertraut. Dem gegenüber tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 JGG sein Niederschlag gefunden hat, in den Hintergrund, zumal der Angeklagte seit der Tat bereits zweimal den Wohnort gewechselt hat und nicht ohne Weiteres abzusehen ist, ob sein Aufenthalt in Berlin für längere Zeit gesichert ist."

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 951

Bearbeiter: Ulf Buermeyer