HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 950
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 347/04, Beschluss v. 29.09.2004, HRRS 2004 Nr. 950
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht Tiergarten als Tatortgericht wäre auch das Amtsgericht Freiburg i. Br. als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO ist hier sachgerecht und geboten, weil gewichtige Gründe dafür sprechen. In Berlin ist aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit des Angeklagten eine Hauptverhandlung für einen unabsehbaren Zeitraum nicht durchführbar. Daher gebietet [sic], wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Gründe der Prozeßökonomie und das Beschleunigungsgebot hier die Übertragung an das Gericht des Wohnsitzes.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 950
Bearbeiter: Ulf Buermeyer