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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 797

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 247/04, Beschluss v. 28.07.2004, HRRS 2004 Nr. 797


BGH 2 ARs 247/04 / 2 AR 141/04 - Beschluss vom 28. Juli 2004

Zuständigkeitsbestimmung (nachträgliche Entscheidung über Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung); Aufgenommensein zum Zwecke der Vollstreckung (Übergang von U-Haft zur Strafhaft; Rechtskraft des Urteils).

§ 14 StPO; § 56f StGB; § 462a StPO

Entscheidungstenor

Für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 28. Februar 2000 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Über den Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 5. März 2003 hatte ursprünglich das Amtsgericht Gütersloh als Gericht der ersten Instanz zu entscheiden, da sich der Verurteilte bei Eingang am 7. März 2003 noch in U-Haft befand (§ 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Am 26. Mai 2003, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach, ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über (BGHSt 26, 187, 189). Zu diesem Zeitpunkt war der Verurteilte in der JVA Rohrbach, die sich im Bezirk der Strafvollstreckungskammer Mainz befand, zum Zwecke der Vollstreckung aufgenommen im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei Übergang von U-Haft in Strafhaft ist der Tag der Rechtskraft des Urteils zur Bestimmung des Aufnahmetags maßgebend (BGHSt 27, 302, 304), auch wenn eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige JVA zu erwarten ist (BGHSt 38, 63). Der Verurteilte war in der JVA Rohrbach nicht nur "vorübergehend" etwa in der Art eines Zwischenaufenthalts anläßlich einer Verschubung oder einer notwendigen medizinischen Untersuchung, sondern zur Verbüßung seiner Strafe (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1980, 2 ARs 156/80). Die spätere Verlegung des Verurteilten am 17. Juni 2003 in die JVA Frankenthal hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165; 178, 179)."

Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 797

Bearbeiter: Ulf Buermeyer