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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 270

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 18/04, Beschluss v. 13.02.2004, HRRS 2004 Nr. 270


BGH 2 ARs 18/04 / 2 AR 5/04 - Beschluss vom 13. Februar 2004

Verfahrensabgabe wegen Wohnsitzwechsels.

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Weißwasser vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 23. Januar 2004 zutreffend ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zuständig, weil die streitbefangenen Amtsgerichte Weisswasser und Senftenberg im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG Dresden und OLG Brandenburg).

Das Amtsgericht Weisswasser hat in der bei ihm anhängigen Strafsache gegen den Angeklagten S. mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 das Hauptverfahren eröffnet und mit Verfügung vom 28. Januar 2003 die Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Senftenberg abgegeben, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat.

Die Verfahrensabgabe ist nicht zulässig, weil der Angeklagte seinen Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage gewechselt hat, sondern bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 14. August 2002 in Senftenberg wohnte, und zwar seit Juni 2002 (vgl. Schreiben des Verteidigers vom 6. Dezember 2002, Bl. 53 d.A.). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten bereits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGH, Beschlüsse vom 31. März 1993 - 2 ARs 98/93; vom 19. Januar 1994 - 2 ARs 2/94 - und vom 24. Februar 1995 - 2 ARs 39/95)."

Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Senftenberg nach § 12 Abs. 2 StPO nicht zweckmäßig ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 270

Bearbeiter: Ulf Buermeyer