HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 475
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 67/04, Beschluss v. 14.04.2004, HRRS 2004 Nr. 475
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die strafschärfenden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der Angeklagten T., diese habe ihre persönliche Beziehung zu zwei Tatbeteiligten gezielt für die Anstiftung eingesetzt, sie habe sich nicht in einer Notlage befunden und sie habe sich nicht gescheut, den Angeklagten G. L. zur Tat anzustiften, obwohl sie wußte, daß dieser einschlägig vorbestraft war und mit einer erhöhten Strafe zu rechnen hatte, begegnen im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken. Angesichts der im Verhältnis zu den Mitangeklagten überaus milden, an der Grenze der Schuldangemessenheit liegenden Strafe kann der Senat aber ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 475
Bearbeiter: Ulf Buermeyer