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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 549

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 50/04, Beschluss v. 21.05.2004, HRRS 2004 Nr. 549


BGH 2 StR 50/04 - Beschluss vom 21. Mai 2004 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich

Soweit das Landgericht auf Seite 19 in den Zeilen 9/10 der Urteilsgründe ausführt, der psychiatrische Sachverständige habe eine "schizophrene" Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.

Denn das Landgericht legt im Folgenden ausführlich dar, daß bei dem Angeklagten eine "paranoide" Persönlichkeitsstörung bestehe (UA S. 21 f.), die im Zusammenhang mit dem ethno-kulturellen Hintergrund dazu führe, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen sei.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 549

Bearbeiter: Ulf Buermeyer