HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 34
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 453/04, Beschluss v. 19.11.2004, HRRS 2005 Nr. 34
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fortwirkt.
Ergänzend merkt der Senat an: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er wegen § 179 StGB a.F. statt wegen § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Geschädigte einen entgegenstehenden Willen bilden und der Angeklagte hat diesen bewußt gebrochen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 34
Bearbeiter: Ulf Buermeyer