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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 13

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 443/04, Beschluss v. 19.11.2004, HRRS 2005 Nr. 13


BGH 2 StR 443/04 - Beschluss vom 19. November 2004 (LG Aachen)

Angemessene Gesamtstrafe.

§ 354 Abs. 1a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe (sechs Monate) auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 13

Bearbeiter: Ulf Buermeyer