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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 948

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 413/04, Beschluss v. 06.10.2004, HRRS 2004 Nr. 948


BGH 2 StR 413/04 - Beschluss vom 6. Oktober 2004 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nachholung der versäumten Handlung).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 44 StPO; § 45 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zum Wiedereinsetzungsantrag merkt der Senat an:

Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat nicht dargetan, welcher Umstand ihn an der Erhebung von Verfahrensrügen hindert. Ausweislich der Akten (Bd. V Bl. 106 und 108) ist dem Verteidiger die beantragte Akteneinsicht gewährt worden.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 948

Bearbeiter: Ulf Buermeyer