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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 472

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 40/04, Beschluss v. 28.04.2004, HRRS 2004 Nr. 472


BGH 2 StR 40/04 - Beschluss vom 28. April 2004 (LG Kassel)

Rüge des Verstoßes gegen das Verbot der Beeinträchtigung der freien Willenbildung und Willensbetätigung des Zeugen (Anforderungen an die Verfahrensrüge: Mitteilung des Inhalts der Aussage).

Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 136a StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. August 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend ist zu den Seiten 35 ff. der Revisionsbegründung des Angeklagten K. zu bemerken:

Zwar gilt § 136 a StPO nicht nur für die Vernehmung eines Beschuldigten, sondern auch für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 69 Abs. 3, § 70, § 163 a Abs. 5 StPO). Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 a StPO genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision schon den Inhalt der Aussagen, die mit verbotenen Vernehmungsmethoden erlangt worden sein sollen, nicht näher mitteilt. Im übrigen ist sie auch unbegründet. Weder das Revisionsvorbringen noch der durch die Sachrüge zugängliche Urteilsinhalt ergeben einen Verstoß gegen § 136 a StPO. Ein solcher Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in reinen Vermutungen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 472

Bearbeiter: Ulf Buermeyer