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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 789

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 311/04, Beschluss v. 20.08.2004, HRRS 2004 Nr. 789


BGH 2 StR 311/04 - Beschluss vom 20. August 2004 (LG Gera)

Schuldspruchergänzung.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. März 2004 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchergänzung bestand kein rechtlicher Anlaß.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 789

Bearbeiter: Ulf Buermeyer