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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 789

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 789, Rn. X



BGH 2 StR 311/04 - Beschluss vom 20. August 2004 (LG Gera)

Schuldspruchergänzung.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. März 2004 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchergänzung bestand kein rechtlicher Anlaß.