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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 938

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 277/04, Beschluss v. 20.10.2004, HRRS 2004 Nr. 938


BGH 2 StR 277/04 - Beschluss vom 20. Oktober 2004 (LG Köln)

Verfahrenshindernis der vorläufigen Einstellung.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. November 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 49 Fällen schuldig ist und daß je eine Einzelstrafe von neun Monaten sowie von zehn Monaten entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.

Sie wurden erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Anbringung der Revisionsanträge und -begründung (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) erhoben. Die Frist begann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO am 29. März 2004 mit der Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt G. Zu diesem Zeitpunkt war diesem noch nicht das Mandat entzogen, er galt deshalb nach § 145 a Abs. 1 StPO als zur Inempfangnahme von Zustellungen ermächtigt.

Die Begründungsfrist endet daher mit dem 29. April 2004. Mit dem Schriftsatz vom 22. April 2004 hat die Verteidigerin lediglich die "Sachrüge in allgemeiner Form" erhoben. Erst mit dem am 3. Mai 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2004 - und damit verspätet - hat sie die Verfahrensrügen erhoben.

Die Verfahrensrügen wären im übrigen aber auch unbegründet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

2. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Einzelstrafen zu den Fällen B.III.5.a. (Tat zum Nachteil J. vom 29. November 1998, Anlagebetrag: DM 20.000) und B.III.5.d. (Tat zum Nachteil J. vom 27. Juli 2000, Anlagebetrag: DM 30.000) von neun bzw. zehn Monaten müssen nämlich entfallen.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung mit Beschluß vom 18. November 2003 (unter anderem) die Fälle Nr. 14 und 18 der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 31. Oktober 2002 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung diese Fälle nicht wieder durch Gerichtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO aufgenommen. Bei den eingestellten Fällen handelt es sich um die Taten vom 29. November 1998 und 27. Juli 2000. Mit deren Einstellung wurde ihre gerichtliche Anhängigkeit beendet, so daß sie nicht mehr abgeurteilt werden konnten (vgl. BGHSt 30, 197, 198). Obwohl sie somit nicht mehr Verfahrensgegenstand waren, hat die Kammer diese Taten im Urteil unter der fälschlichen Bezeichnung "Fall 15 der Anklage" und "Fall 19 der Anklage" abgeurteilt und hierfür Einzelstrafen festgesetzt. Diese Verurteilung kann, da insoweit ein Verfahrenshindernis besteht, keinen Bestand haben.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der darauf beruhende Wegfall der Einzelstrafen von neun und zehn Monaten berührt aber den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Es kann - auch unter Berücksichtigung der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (StV 2004, 189) - ausgeschlossen werden, daß ihr Wegfall zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 938

Bearbeiter: Ulf Buermeyer