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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 861

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 261/04, Beschluss v. 04.08.2004, HRRS 2004 Nr. 861


BGH 2 StR 261/04 - Beschluss vom 4. August 2004 (LG Marburg)

Strafzumessung (Berücksichtigung von Taten, derentwegen die Strafverfolgung wegen nicht wesentlich ins Gewicht fallender Rechtsfolge eingestellt wurde); Gesamtstrafenbildung (Wegfall einer Einzelstrafe).

§ 54 StGB; § 46 Abs. 2 StGB; § 154 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 24. März 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs in drei Fällen schuldig ist und daß eine Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat zur Sachrüge ausgeführt:

"Mit Anklageschrift vom 3. November 2003 wurden 25 Fälle zur Entscheidung gestellt. In der Hauptverhandlung vom 10. März 2004 wurden aus den Anklagepunkten 6-15 und 16-25 jeweils in sieben Fällen von der Verfolgung abgesehen, so dass daraus noch je drei Fälle Gegenstand des Verfahrens waren; insgesamt verblieben noch elf Anklagepunkte. Im Urteil wurde der Angeklagte in zwölf Fällen verurteilt.

Die Fälle 1, 2, 3 entsprechen den Anklagepunkten 1-3; Fall 5 entspricht Anklagepunkt 4; Fälle 6 und 7 entsprechen - nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises (Bd. I, Bl. 126); den Anklagepunkten 6 und 5; die Fälle 10-12 sind den Anklagepunkten 16-25 entnommen; der Fall 4 wurde den Anklagepunkten 6-15 entnommen. Bei den Fällen 8 und 9 wurde übersehen, dass die Anklagepunkte 6-15 auf drei Fälle beschränkt wurden und nach der Verurteilung der Fälle 4 und 6 nur noch ein Fall Gegenstand des Verfahrens blieb. Die für den Fall 9 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten muss daher entfallen (BGH, Beschl. vom 9.9.1998 - 2 StR 300/98).

Es ist ausgeschlossen, dass durch diesen Fehler der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen beeinflußt ist. Der Wegfall der verhängten Einzelstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen kann nicht angenommen werden, dass sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auch unter Berücksichtigung, dass sich festgestellte Taten, die nach § 154 Abs. 2 StPO bzw. § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt bzw. ausgeschieden wurden, strafschärfend auswirken können (BGHSt 30, 147), kann bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt ausgeschlossen werden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wäre. Die Einzelstrafe wurde nicht als wesentlich erachtet (UA S. 24; BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 225/03 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 861

Bearbeiter: Ulf Buermeyer