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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 742

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 205/04, Beschluss v. 25.06.2004, HRRS 2004 Nr. 742


BGH 2 StR 205/04 - Beschluss vom 25. Juni 2004 (LG Bonn)

Raub (Zueignungsabsicht, Versuch); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 249 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Januar 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen vollendeten Raubes verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c) soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeten Raubes verurteilt hat. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte sich durch seine Tat "Geld für die Beschaffung von Heroin besorgen". Die erbeutete Handtasche enthielt aber "nicht - wie erhofft - Geld sondern nur ein paar Zigaretten, ein Feuerzeug sowie ein Inhaliergerät". Ob sich der Angeklagte auch die Tasche und die darin befindlichen Gegenstände zueignen wollte, ist nicht festgestellt. Demzufolge ist nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten ausschließlich auf das in der Tasche vermutete Geld ankam. In diesem Fall läge lediglich der Versuch eines Raubes vor (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4; BGH NStZ 2000, 531 jeweils m.w.N.).

Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs im Fall II 1 der Urteilsgründe kann daher keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß weitere Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Zueignungsabsicht des Angeklagten getroffen werden können, kommt eine Umstellung des Schuldspruchs nicht in Betracht; die Sache bedarf insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung.

2. Keinen Bestand haben kann das Urteil auch insoweit, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt worden ist. Das Landgericht geht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte "berauschende Mittel im Übermaß" zu sich nehme. Damit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu ihren Feststellungen. Danach ist der Angeklagte, bei dem "auf Grund des Suchtdrucks und der quälenden Entzugserscheinungen" (UA S. 8; 10) die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen sind, "betäubungsmittelabhängig" (UA S. 4). Die Taten hat er begangen, weil er "das zunehmende Bedürfnis nach einem neuen Druck Heroin" verspürte und sich Geld für den Kauf von Betäubungsmitteln beschaffen wollte (UA S. 5).

"Im Übermaß" bedeutet, der Täter nimmt berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2003, 106; Beschl. v. 2. April 2004 - 1 StR 126/04; vgl. bei Detter NStZ 2003, 133, 138; 2004, 134, 139). Dies belegen die Feststellungen aber entgegen der Ansicht des Landgerichts. Denn die beim Angeklagten festgestellte Abhängigkeit von Heroin verbunden mit "Suchtdruck und quälenden Entzugserscheinungen" (UA S. 8, 10) beweist an sich schon, daß er Rauschgift im Übermaß genossen hat. Dazu kommt, daß er den Erwerb des Betäubungsmittels durch Straftaten finanzierte.

Daß der Angeklagte vor den Taten "erst wieder mit dem Konsum von Heroin begonnen hat" (UA S. 14), ist insoweit ohne Bedeutung. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher ebenfalls neuer Verhandlung und Entscheidung.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafen in diesen Fällen von der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen vollendeten Raubes im Fall II 1 beeinflußt sind, er kann ferner ausschließen, daß diese Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 742

Bearbeiter: Ulf Buermeyer