hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 354

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 2/04, Urteil v. 31.03.2004, HRRS 2004 Nr. 354


BGH 2 StR 2/04 - Urteil vom 31. März 2004 (LG Darmstadt)

Tötungsvorsatz (Totschlag; Hemmschwelle; äußerst gefährliche Gewaltmittel); Beweiswürdigung.

§ 15 StGB; § 212 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2003 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Darmstadt - 11. Große Strafkammer - hatte den Angeklagten am 8. Februar 2002 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom 27. November 2002 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die 16. Große Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst sichergestellter Munition eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin mit der Sachrüge, welche eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags erstrebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte die Nebenklägerin im Jahr 1997 kennen. Beide hatten zunächst eine harmonisch verlaufende Beziehung miteinander. In der Folgezeit trennte sich die Nebenklägerin wiederholt vom Angeklagten, kam aufgrund seiner intensiven Bemühungen aber immer wieder mit ihm zusammen. Die letzte, von beiden als endgültig empfundene Trennung erfolgte im Sommer 2001.

Am Abend des 22. Oktober 2001 arbeitete die Nebenklägerin als Bedienung in der Gaststätte "Z. A." in O. Zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr verließ sie die Gaststätte gemeinsam mit einem Herrn C., den sie am Vorabend kennengelernt hatte. Beide fuhren zunächst ziellos im Fahrzeug der Nebenklägerin umher, bis die Nebenklägerin einen spärlich beleuchteten Parkplatz am Mainufer ansteuerte, weil sie den C. nicht mit zu sich nach Hause nehmen wollte. Der Angeklagte fuhr etwas später ebenfalls auf den Parkplatz und beobachtete die Nebenklägerin und C. minutenlang.

Verärgert darüber, daß die Nebenklägerin ihn nicht mehr wollte und sich mit einem anderen Mann traf, wollte er sie für ihr Verhalten bestrafen. Deshalb verließ er den Parkplatz für kurze Zeit mit seinem Fahrzeug, um eine unter der Batterieabdeckung unter der Motorhaube versteckte halbautomatische Selbstladepistole der Marke S.I.G., Kaliber 7,65 Para, hervorzuholen. Anschließend fuhr er neben das Fahrzeug der Nebenklägerin, schaltete die Innenbeleuchtung ein, öffnete das Fenster auf der Beifahrerseite und richtete die Pistole auf die Nebenklägerin und C., um ihnen Angst einzujagen. Der Angeklagte stieg sodann mit der Waffe in der Hand aus seinem Fahrzeug aus und ging zur Beifahrerseite des Fahrzeugs der Nebenklägerin. Als er die Beifahrertür öffnete, ließ die Nebenklägerin ihr Fahrzeug an und fuhr los. Der Angeklagte gab einen Schuß in die Luft ab. Angesichts ihrer Sitzposition - sie war vor Angst ganz nach unten gerutscht - und ihrer panischen Angst gelang es der Nebenklägerin nicht, den zweiten Gang einzulegen, auch konnte sie nicht erkennen, wo sie hinfuhr. Nach etwa 150 Metern kam sie vom asphaltierten Teil des Parkplatzes ab und geriet auf unbenutzte Bahngleise, wo das Fahrzeug auf dem Gleiskörper liegen blieb.

Der Angeklagte war dem Fahrzeug mit seinem Wagen gefolgt, hielt in einiger Entfernung an und stieg mit der Waffe in der Hand aus. Er ging zunächst zur Beifahrertür und forderte den C. auf, wegzugehen, der aber beim Fahrzeug stehenblieb. Dann lief der Angeklagte um das Fahrzeug herum und forderte die Nebenklägerin auf, auszusteigen. Als sie der Aufforderung nicht nachkam, hielt er ihr die Pistole an den Kopf und repetierte zur Einschüchterung einmal, bevor er zu seinem Wagen zurückrannte und erneut repetierte, woraufhin C. verängstigt weglief. Der Angeklagte kehrte zur Nebenklägerin zurück und zog sie an den Haaren aus dem Fahrzeug, wobei er zu ihr sagte "Du Hure, Du sollst sterben für das, was Du mir angetan hast". Die Nebenklägerin, die überzeugt war, daß der Angeklagte sie töten wollte, warf sich auf den Fahrersitz ihres Fahrzeugs zurück und versuchte, in den hinteren Bereich zu flüchten, während der Angeklagte direkt vor der geöffneten Fahrertür stand und den rechten Arm mit der Waffe in Richtung des vorderen Innenraums ausgestreckt hatte, der durch die Innenbeleuchtung erhellt war. Als die Nebenklägerin sich mit den Füßen auf bzw. zwischen den vorderen Sitzen befand und ihr Oberkörper an der Fahrzeugdecke anlag, drehte sie ihren Oberkörper in Richtung Fahrertür, wobei ihr Kopf in Höhe der Kopfstützen war. In diesem Moment schoß der Angeklagte zweimal. Einer der Schüsse ging nicht in den Innenraum des Fahrzeugs; bei dem zweiten Schuß zielte der Angeklagte auf den unteren Körperbereich der Nebenklägerin, welcher sich in seinem Blickfeld befand. Der Schuß streifte den rechten Unterschenkel der Nebenklägerin an der Innenseite im oberen Wadenbereich und durchschlug ihren linken Fuß, so daß die Nebenklägerin laut und schmerzerfüllt wimmerte. Der Angeklagte, der nun meinte, die Nebenklägerin genug dafür gestraft zu haben, daß sie nichts mehr von ihm wissen wollte und sich mit anderen Männern traf, stieg in seinen Wagen und verließ den Parkplatz, wobei er seine funktionsfähige Waffe mitnahm, in der sich noch zwei Patronen befanden.

II.

Die Revision ist unbegründet.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr einer Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12, 41, 51).

Die Strafkammer hat die insoweit gebotene Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen. Sie hat die innere Tatseite anhand der objektiven Umstände noch ausreichend dargestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt. Sie durfte daraus den möglichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen wie im vorliegenden Fall - Schußabgabe in den beengten vorderen Innenraum eines Fahrzeuges, in welchem sich ein Mensch in hektischer Bewegung befindet - ein Tötungsvorsatz nahe liegen kann. Es hat aber aufgrund der Umstände - der Angeklagte war den Umgang mit Waffen geübt und zielte in den Bereich, in dem sich zu dem Zeitpunkt die Beine der Nebenklägerin befanden - angenommen, daß er darauf vertraut habe, die Nebenklägerin nur im Bereich der Beine zu verletzen. Das ist jedenfalls eine vom Revisionsgericht hinzunehmende mögliche Schlußfolgerung der Strafkammer. Soweit es in den Feststellungen UA S. 10 oben, S. 23 unten heißt, daß der Angeklagte auf den in seinem Blickfeld befindlichen unteren Körperbereich der Nebenklägerin zielte, womit dem Wortsinn nach auch der besonders empfindliche Unterleibsbereich gemeint sein könnte, handelt es sich offenbar um eine ungenaue Formulierung. Aus der Darstellung Seite 9 und 20 der Urteilsgründe ergibt sich, daß sich im Blickfeld des Angeklagten die Beine der Nebenklägerin (in Bewegung) befanden; dies läßt sich auch den weiteren Ausführungen UA S. 23 unten / 24 oben entnehmen. Die Würdigung der Strafkammer erscheint auch nicht deshalb bedenklich, weil sich die Nebenklägerin in dem Fahrzeug hektisch bewegte. Die Nebenklägerin drehte zwar zum Zeitpunkt der Schußabgabe ihren Oberkörper, um den Angeklagten sehen zu können, bewegte sich aber nicht mit dem ganzen Körper in Richtung des vorderen Fahrzeuginnenraums zurück. Der Umstand, daß der Schußkanal durch das Lehnenteil des Fahrersitzes verlief, vermag hier deshalb keine fehlerhafte Würdigung durch das Landgericht zu belegen, weil die Nebenklägerin nicht auf dem Sitz saß und sich in der abwärts gerichteten Schußrichtung nur ihre Beine befanden. Dafür, daß der Angeklagte ein Abprallen der Kugel und eine dadurch möglicherweise bewirkte tödliche Verletzung in sein Vorstellungsbild aufgenommen hätte, ergeben sich aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte.

Die Äußerung des Angeklagten, die Nebenklägerin töten zu wollen, hat das Landgericht UA S. 9 ersichtlich dahin würdigen wollen, daß er die Nebenklägerin in Todesangst versetzen wollte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe wiederholt Tötungsabsicht geäußert, wird durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe richtigerweise in der Dunkelheit hinter der sich in das Auto flüchtenden Geschädigten hergeschossen, wobei ein Schuß das Fahrzeug verfehlte und der andere nur deshalb lediglich die Beine der Geschädigten traf, weil diese sich in ihrer Todesangst von den Vordersitzen auf die Rücksitze flüchtete, entfernt sie sich von den tatrichterlichen Feststellungen.

Die von der Revision und dem Generalbundesanwalt erörterte Möglichkeit eines versuchten Totschlags durch Unterlassen ist nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen auszuschließen. Der Angeklagte stand unmittelbar vor der Fahrertür, zielte in den erleuchteten Innenraum auf die Beine der Nebenklägerin und traf Wade und Fuß. Es liegt danach auf der Hand, daß er die durch den Schuß hervorgerufene nicht schwerwiegende Verletzung gesehen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 354

Bearbeiter: Ulf Buermeyer