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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 734

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 153/04, Beschluss v. 25.06.2004, HRRS 2004 Nr. 734


BGH 2 StR 153/04 - Beschluss vom 25. Juni 2004 (LG Gera)

Gesamtstrafe; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

§ 54 StGB; § 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der Senat an: Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 734

Bearbeiter: Ulf Buermeyer