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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 762

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 125/04, Beschluss v. 13.08.2004, HRRS 2004 Nr. 762


BGH 2 StR 125/04 - Beschluss vom 13. August 2004 (LG Darmstadt)

Urteilsformel (Verabredung zu einem Verbrechen; Bezeichnung der verabredeten Tat); Verfall; Einziehung; Dritteinziehung.

§ 30 Abs. 2 StGB; § 260 Abs. 4 StPO; § 73 StGB; § 74 StGB; § 74a StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Da § 30 Abs. 2 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines Verbrechens anknüpft, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1, 4; Beschluss des Senats vom 6. Juni 2001 - 2 StR 191/01).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. September 2003, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe der Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes schuldig ist.

2. Auf die Revision der Angeklagten H. wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und H. sowie die Revision des Angeklagten Ka. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

4. Die Angeklagten K. und Ka. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Dem Angeklagten K. fallen zudem die der Nebenklägerin U. Kr. durch sein Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubes in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in zwei Fällen sowie wegen Verabredung zu einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Den Angeklagten Ka. hat das Landgericht wegen schweren Raubes in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. November 2001 (zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die Angeklagte H. hat das Landgericht wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 15.338,76 € angeordnet.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten K., Ka. und H. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision des Angeklagten K. führt im Fall 10 der Urteilsgründe zu einer Ergänzung des Schuldspruchs.

Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall der Verabredung zu einem Verbrechen für schuldig befunden. Da § 30 Abs. 2 StGB aber kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines Verbrechens anknüpft, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1, 4; Beschluß des Senats vom 6. Juni 2001 - 2 StR 191/01).

Der Senat hat daher die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

2. Das Urteil hat, soweit es die Angeklagte H. betrifft, hinsichtlich der Anordnung des Verfalls in Höhe von 15.338,76 € bereits wegen eines Widerspruchs zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen keinen Bestand.

Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte H. von ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten K., kurz nach dem Überfall auf die Sparkasse M. (Fall 4) 30.000 DM (entspricht 15.338,76 €) in bar, die sie in Kenntnis der Herkunft des Geldes noch am selben Tag auf ihr mit 29.000 DM im Soll stehendes Konto bei der Raiffeisenbank einzahlte. Sie handelte dabei in der Absicht, dem Angeklagten K. die Vorteile der Tat zu sichern und die Zuordnung des Geldes zum Vermögen des K. zu erschweren.

Das Landgericht hat den Betrag im Tenor für verfallen erklärt, in den Urteilsgründen die Anordnung jedoch auf eine Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB gestützt. Die Voraussetzungen des Verfalls liegen im Hinblick auf vorrangige Ansprüche der geschädigten Bank nicht vor (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). In Betracht kommt allenfalls eine Einziehung des Betrages gemäß § 261 Abs. 7 i.V.m. §§ 74, 74 a StGB. Eine Umstellung der Anordnung des Verfalls auf Einziehung des Betrages durch den Senat schied aus, weil die Strafkammer die Voraussetzungen der Dritteinziehung gemäß § 74 a StGB, insbesondere ein leichtfertiges oder verwerfliches Handeln der Raiffeisenbank, nicht festgestellt hat und es sich bei der Anordnung gemäß § 261 Abs. 7 StGB um eine im Ermessen des Tatrichters stehende Entscheidung handelt.

3. Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Ka. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 762

Bearbeiter: Ulf Buermeyer