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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 82/03, Beschluss v. 28.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 82/03 / 2 AR 53/03 - Beschluss vom 28. Mai 2003 (OLG Celle)

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Klageerzwingungsverfahren; Anfechtung der Entscheidungen des Oberlandesgerichts; erster Rechtszug; unzulässige Gegenvorstellung zum BGH).

§ 304 StPO Abs. 4 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Daher ist eine "Gegenvorstellung" zum BGH gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren unzulässig.

Entscheidungstenor

Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 12. April 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2003 - Az.: 2 Ws 356/02 - mit Beschluß vom 4. April 2003 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anzeigeerstatterin mit der Gegenvorstellung und beantragt hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Beide Anträge haben keinen Erfolg.

Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannte Staatsschutzsachen). Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes Gericht mit der Sache befaßt, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz im ersten Rechtszug zuständig, dies ist vielmehr, wenn das Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor.

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor, weil die Beschwerde von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die Antragstellerin nicht gehört worden war. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.

Externe Fundstellen: NStZ 2003, 501

Bearbeiter: Ulf Buermeyer