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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 67/03, Beschluss v. 23.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 67/03 - Beschluss vom 23. April 2003

Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckungskammer; Befasstsein.

§ 462 a StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück.

Gründe

1. Die Vollstreckung des Rests der durch Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 2. Mai 1995 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Beschluß vom 17. Juli 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist von zunächst drei Jahren wurde durch Beschlüsse vom 15. November 2000 und vom 8. August 2002 um jeweils ein Jahr verlängert; am 30. September 2002 wurde auch die Bewährungsaufsicht aus dem Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 23. Mai 2002 von der Strafvollstreckungskammer übernommen. Vom 6. Dezember 2002 bis zum 6. Februar 2003 verbüßte der Verurteilte eine Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 24. August 2000 in der Justizvollzugsanstalt L., also im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück; anschließend wurde er in die Justizvollzugsanstalt Lü. verlegt. Die Strafvollstreckungskammer Lüneburg war seit 12. Dezember 2002 mit der Prüfung der Konsequenzen aus einem weiteren gegen den Verurteilten anhängigen Verfahren befaßt. Sie hat, nachdem am 6. Februar 2003 eine weitere Anklage gegen den Verurteilten eingegangen war, die Sache mit Beschluß vom 6. Februar 2003 an die Strafvollstreckungskammer Osnabrück abgegeben. Diese hält sich wegen der am selben Tag erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Lü. für unzuständig.

2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück.

Sie war nach Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt L. gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Widerrufsfrage befaßt; hierfür kam es nicht darauf an, ob sie tatsächlich tätig geworden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 462 a Rdn. 10 f. m.w.N.). Durch die Verlegung wurde diese Zuständigkeit nicht beendet, da in der Sache nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 12, 13 m.w.N.).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer