Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 59/03, Beschluss v. 17.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Gegenvorstellung des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 - 2 ARs 59/03 - wird zurückgewiesen.
1. Der durch den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 beim Land- und Amtsgericht Stuttgart nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht den anderen auf den §§ 7 ff. StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
2. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung - keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft Stuttgart in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 zu zweifeln.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2003, 268
Bearbeiter: Ulf Buermeyer