Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 51/03, Beschluss v. 14.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertragen.
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.
Bearbeiter: Karsten Gaede